Ausnahmeregelung für Verbrennungs- und Elektromotoren

Liebe Mitglieder,
bitte beachtet die nachfolgende Ausnahmeregelung für Verbrennungs- und Elektromotoren.

WVER den 25.02.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem es ein paar Nachfragen zu den bisherigen Nutzungen und den neuen Nutzungsregelungen gegeben hat, möchte ich klarstellend auf Folgendes hinweisen:

Bisher waren in der Rurseeverordnung die Tatbestände geregelt, in denen Motoren benutzt werden durften: Verkürzt, bei Flaute und bei Sonderveranstaltungen. 

Darüber hinaus hatte der Verband erklärt, dass ebenfalls unter engen Grenzen bei Motoren genutzt werden dürfen zur Bewältigung von Gefahrenlagen:

a) Zur Rettung von Menschenleben
b) Bei ungünstigen Windverhältnissen darf der Motor zum An- oder Ablegen kurzfristig benutzt werden, um die erforderlichen Manöver ohne Gefährdung für sich oder andere bewerkstelligen zu können.
c) Beim Wassern, um den unmittelbar angrenzenden Steg „zum Aufriggen“ gefahrlos zu erreichen beim Auswassern, um vom unmittelbar angrenzenden Steg die Slipanlage zu erreichen.   

Diese Ausnahmen galten sowohl für Verbrennungs- als auch für Elektromotoren.

In den neuen Nutzungsregelungen heißt es
Motorboote sind nicht zugelassen. Segel- und Ruderboote sowie andere
Wasserfahrzeuge dürfen grundsätzlich keinen Verbrennungsmotor oder anderen
Maschinenantrieb nutzen. Wenn die Rückkehr zum Liegeplatz anders nicht zu
bewerkstelligen ist, darf bei Windstille mit Segelbooten ausnahmsweise von der
Maßgabe nach Satz 1 abgewichen werden. Dabei darf die Geschwindigkeit 6 km/h
nicht überschreiten.

Dies entspricht vom Grundsatz her der Regelung in der bisherigen Rurseeverordnung. Selbstverständlich bleibt die Nutzungsmöglichkeit zur Bewältigung von Gefahrenlagen ebenfalls bestehen, sowie die Nutzung zu Sonderveranstaltungen. Hier ändert sich also nichts.

Über diese eng auszulegenden Nutzungsmöglichkeiten hinaus wurde mit den neuen Nutzungsregelungen die Möglichkeit eröffnet, Elektromotoren unter anderem bei Segelbooten grundsätzlich zu benutzen, also außerhalb von Gefahrensituationen und Flaute, zum Beispiel zum An- und Ablegen, beim Setzen oder Bergen der Segel auf dem Weg vom oder zum Steg oder überhaupt für eine Fahrt mit dem Boot auch ohne gesetzte Segel.

Wer diese erweiterte Nutzung in Anspruch nehmen will, muss eine gesonderte Erlaubniskarte und eine Motorplakette beim Verband oder über den Verein entsprechend der neuen Nutzungsregelungen beantragen.

Wir danken dem WVER für dieses aufklärende Schreiben.

Die Regelung aus den vergangen Jahren bleibt somit erhalten.
Es ist also nicht notwendig, vor dem Sliptermin eine Registrierung durchzuführen.

Jeder kann wie bisher mit seinem Segelboot den Slipvorgang durchführen und unter Motor zum angrenzenden Steg fahren um dort Aufzuriggen.
Wer etwas an seinem elektrischem Antrieb umrüsten möchte oder muss, kann sich im Laufe der Saison in Ruhe informieren und umrüsten.


Die neue Nutzungsregelung und auch dieses Schreiben zur Ausnahmeregelung findet ihr im Downloadbereich zum Herunterladen, Ausdrucken und Mitführen.

Euer Vorstand

 

Dieser Beitrag wurde unter Archiv veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.